Allgemeine Geschäfts-, Lizenz- und Lieferbedingungen
§ 1 Gegenstand
(1) Gegenstand dieser Allgemeinen Geschäfts-, Lizenz- und Lieferbedingungen ist das von Ihnen verwendete Computerprogramm von Weiss & Partner, die Anwenderdokumentationen sowie sonstiges zugehörige schriftliche Material, nachfolgend zusammenfassend als 'Software' bezeichnet.
§ 2 Software-Lizenz:
(1) Der Softwarelieferant überträgt dem Käufer das einfache und nicht übertragbare persönliche Recht, die vorliegende Kopie der Software auf einem einzigen Computer für eigene Zwecke zu benutzen.
(2) Der Softwarelieferant gestattet dem Käufer bei korrekter Bezahlung die Benutzung der Software auf unbegrenzte Zeit (ausgenommen spezielle Vereinbarungen).
(3) Mit der Auslieferung erhalten Sie die entsprechenden Programmdateien auf Datenträger (z.B.: CD-ROM) oder per Internet-Download.
Nach erfolgter Software-Installation auf Ihrem Computer und telefonischer Mitteilung Ihrer Registrierungsdaten an Weiss & Partner erhalten Sie den erforderlichen Registrierungsschlüssel, welcher Sie berechtigt, die enthaltenen Programmteile incl. Schnittstellenlösungen und Vorlagen auf einem einzigen Computer (also auf einem Arbeitsplatz) zu nutzen.
(4) Das Installieren oder Abspeichern der Software auf mehreren Computern ist nur dann zulässig, wenn hierfür entsprechende Lizenzen von der Firma Weiss & Partner erworben wurden.
Dies gilt auch für eventuelle Tochterunternehmungen und weitere wirtschaftliche Einheiten (Filialen, Standorte) Ihres Unternehmens. Jede entgeltliche oder unentgeltliche Weitergabe des Programmes oder von Teilen des Programmes an Dritte ist ausdrücklich untersagt.
Dem Käufer ist es nicht gestattet, die Software und das zugehörige schriftliche Material an Dritte zu übergeben oder die Software auf EDV-Anlagen von Dritten zu verwenden.
(5) Der Käufer erhält mit dem Erwerb der Software nur Eigentum an dem körperlichen Datenträger, auf dem diese aufgezeichnet ist. Ein Erwerb von Rechten an der Software und dem dazugehörigen schriftlichen Material - außer dem erwähnten Nutzungsrecht - ist damit nicht verbunden.
(6) Dem Käufer ist das Anfertigen einer Reservekopie zu Sicherungszwecken erlaubt. Eine Vervielfältigung der in der Software vorhandenen Vorlagen und Muster auf Papier (Kopien) ist nur für den firmeninternen Gebrauch des Anwenders zulässig.
(7) Sämtliche in der Software vorhandenen Urheberrechtsvermerke sowie in ihr aufgenommene Registriernummern dürfen nicht entfernt werden.
Es ist auch untersagt, die Software oder Teile der Software sowie das dazugehörige Schriftmaterial ganz oder teilweise, in ursprünglicher oder abgeänderter Form, außer im zugesagten Rahmen, zu kopieren oder anderweitig zu vervielfältigen.
Es ist untersagt, die Software oder Teile davon zu disassemblieren oder in veränderter Form zu benutzen.
(8) Bei Zuwiderhandlung gegen diese Bestimmungen wird für jeden einzelnen Verstoß eine dem richterlichen Mäßigungsrecht nicht unterliegende Pönale in zwanzigfacher Höhe des Kaufpreises zuzüglich Mehrwertsteuer sofort fällig. Die Geltendmachung eines diesen Betrag übersteigenden tatsächlichen Schadens bleibt ausdrücklich vorbehalten.
§ 3 Wartung und Telefon-Hotline:
(1) Die Firma Weiss & Partner wird die Software bei Bedarf laufend warten und an (gesetzliche) Änderungen anpassen und im Rahmen eines bestehenden Wartungsvertrages Updates zur Verfügung stellen.
(2) Für die Software, die mit der Vereinbarung einer laufenden Wartung bestellt wurde, wird für die Übermittlung von Updates und Bereitstellung einer Telefon-Hotline jährlich ein Betrag von 15 % des jeweils bei Rechnungslegung aktuellen Netto-Listenpreises in Rechnung gestellt. Die Verrechnung für die laufende Wartung erfolgt jeweils zu Jahresbeginn.
(3) Eine Kündigung des Wartungsvertrages ist jeweils zum Ende des laufenden Kalenderjahres mittels eingeschriebenen Briefes unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist möglich (Somit spätestens zum 30.09. des Jahres).
(4) Die Inanspruchnahme einer Hotline ist nur bei aufrechter Wartungsvereinbarung möglich. Die Hotline bezieht sich nur auf softwaretechnische Fragen, nicht aber auf sicherheitstechnische Fragen.
(5) Die Nutzung der Hotline ist für Personen vorgesehen, die - je nach Problemfall - eine entsprechende Ausbildung im Umgang mit der jeweiligen Software besitzen beziehungsweise fachliche Voraussetzungen erfüllen.
Sollten die erforderlichen Fachkenntnisse nicht vorhanden sein, und sollte sich dadurch eine überproportional starke Inanspruchnahme der Hotline ergeben, so ist der Softwarelieferant (Weiss & Partner) berechtigt, nach Mitteilung an den Käufer sämtliche weitere Unterstützung zum allgemeinen Schulungspreis zu erbringen. Mindestverrechnungseinheit ist 15 Minuten.
(6) Im Falle von Konfigurations- und Installationsproblemen wird vorausgesetzt, dass die als EDV-Betreuer beauftragte Person eine Ausbildung im Umgang mit dem PC als Administrator absolviert hat, um allenfalls die erforderlichen Einstellungen an der Windows-Systemumgebung vornehmen zu können.
§ 4 Haftungs- und Gewährleistungsausschluss:
(1) Die im Programm enthaltenen Texte und Vorlagen stellen lediglich Muster dar, die somit an die jeweiligen
Gegebenheiten des konkreten Geschäftsfalles (Baustellensituation) angepasst bzw. vervollständigt werden
müssen. Die Verantwortung für das richtige Ausfüllen der Masken bzw. Übernahme von Vorlagen in ein Projekt (bzw. Baustelle) des Anwenders liegt ausschließlich beim Käufer bzw. Anwender. Die im Programm enthaltenen Vorlagentexte wurden mit größtmöglicher Sorgfalt ausgearbeitet.
(2) Dessen ungeachtet übernimmt die Firma Weiss & Partner keine Haftung für die Richtigkeit und die Verwendungsmöglichkeit der Vorlagentexte. Der Käufer bzw. Anwender des Programmes nimmt daher zustimmend zur Kenntnis, dass seitens der Firma Weiss & Partner jegliche Gewährleistung und auch jegliche sonstige Haftung, auch für Vermögensschäden, ausdrücklich ausgeschlossen ist.
(3) Bei den Vorlagentexten handelt es sich lediglich um Vorschläge für einzelne sicherheits- bzw. rechtsrelevante Situationen für das Projekt bzw. auf der Baustelle, welche jedoch eine allenfalls notwendige rechtliche, fachliche oder sicherheitstechnische Beratung und/oder Vertretung nicht ersetzen.
§ 5 Technische Fragen:
(1) Weiss & Partner übernimmt keine Gewähr dafür, dass die Software einschließlich Schnittstellen allen Anforderungen des Benutzers genügt, in der vom Benutzer getroffenen Auswahl mit anderen Programmen zusammenarbeitet, dass diese Programme ununterbrochen und fehlerfrei laufen oder dass alle Software-Fehler beseitigt werden können.
(2) Bei auftretenden Fehlern der Software wird Weiss & Partner bemüht sein, diese - höchstens bis zu den Kosten des erworbenen Software-Produktes - zu beheben.
(3) Die korrekte Installation der Software auf einen hierfür geeigneten Computer wird vom Anwender, oder einen von ihm bestimmten Dritten, in voller Eigenverantwortung durchgeführt. Für die technischen und rechtlichen Voraussetzungen hat der Anwender Sorge zu tragen.
(4) Für die Installation der Software auf Einzelplatzanlagen oder vernetzten EDV-Anlagen sowie für das Funktionieren von Schnittstellenlösungen mit Software, welche nicht von Weiss & Partner geliefert wird, ist erforderlichenfalls seitens des Käufers ein EDV-Fachmann auf seine Kosten beizustellen.
(5) Der Softwarekäufer wird darauf hingewiesen, dass die Software nur mit den Betriebssystemen Windows 98, 2000, NT 4.0, XP Professional und höher funktionsfähig ist. Für allfällige Fehler, die aus der Verwendung eines ungenügenden oder fehlerhaften Betriebssystems oder auf externe Einflüsse durch andere Softwareprogramme zurückzuführen sind, wird seitens der Firma Weiss & Partner jegliche Gewährleistung und Haftung ausgeschlossen.
§ 6 Urheberrecht:
(1) Das Urheberrecht für dieses Programm (incl. Schnittstellenlösungen) sowie alle darin enthaltenen (Text-) Vorlagen liegt ausschließlich bei Weiss & Partner, Graz. Ausgenommen davon sind Softwarekomponenten (z.B. Betriebssystemkomponenten), die von Weiss & Partner als Teil des Gesamtpaketes integriert worden sind.
Hierbei liegen die Urheberrechte bei den jeweiligen Herstellern.
(2) Wir weisen darauf hin, dass das Kopieren und Weitergeben dieses Produktes incl. aller enthaltenen (Text-) Vorlagen (egal ob unverändert oder vom Anwender verändert) nach dem Urheberrechtsgesetz strafbar ist.
(3) Die Firma Weiss & Partner behält sich vor, gegenüber jedem, der die Urheberrechte der Firma Weiss & Partner verletzt, mit Unterlassungs- und Schadenersatzklage vorzugehen.
§ 7 Eigentumsvorbehalt:
Die gelieferten Programmdateien incl. Datenträger (CD-ROM) sowie das darauf enthaltene Programm bleiben bis zur vollständigen Bezahlung im Eigentum der Firma Weiss & Partner.
§ 8 Abrechnung - Zahlung:
Die Abrechnung und Zahlung erfolgt nach Lieferung der Programm-Dateien - mittels Datenträger (CD-ROM) bzw. Internet - per Banküberweisung oder Kreditkarte bzw. bei persönlicher Übergabe Zug um Zug. Der Rechnungsbetrag ist binnen 14 Tagen nach Rechnungserhalt fällig und an Weiss & Partner auf das auf der Rechnung angegebene Bankkonto zu überweisen.
§ 9 Zahlungsverzug:
(1) Bei Zahlungsverzug für Software- und/oder Wartungsrechnungen werden 14 % Verzugszinsen pro Jahr verrechnet.
(2) Im Falle des Zahlungsverzuges (Softwarelizenz und/oder Wartung) trotz Mahnung hat die Firma Weiss & Partner das Recht, die Rücklieferung gelieferter Datenträger zu verlangen. Eine allenfalls erfolgte Installation des Programmes auf einem Massenspeicher eines oder mehrerer Computer ist in diesem Fall sofort so zu löschen, dass eine Benutzung des Programmes nicht mehr möglich ist. Die Zahlungsverpflichtung des Käufers bleibt hiervon unberührt.
(3) Weiss & Partner ist berechtigt, zu den Dienstzeiten die betreffenden Computer-Arbeitsplätze zu kontrollieren.
§ 10 Schriftform
Mündliche Nebenabreden zu diesen Bedingungen sind nicht zulässig.
§ 11 Sonstiges
(1) Der Erhalt einer Demo-CD durch Zusendung per Post oder durch persönliche Übergabe, bzw. der Download einer Demo-Version, stellt eine kostenlose Dienstleistung der Firma Weiss & Partner dar.
(2) Durch die Anforderung des Registrierungscodes für die Software bestätigen Sie zustimmend die Kenntnisnahme dieser Vertragsbestimmungen.
§ 12 Gerichtsstand
Als Gerichtsstand gilt Graz vereinbart.